§ 6
(1) Die Statistik nach
§ 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.
(2) 1Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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interne Verweise§ 7a PreisStatG (vom 01.01.2020) ... Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie ...
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019) ... Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
Zitat in folgenden NormenHochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 9 HBauStatG Verwendung von Merkmalen ... für die Auswahl von zu Befragenden für die Statistik der Mieten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Preisstatistik verwendet werden. Die Erhebungsmerkmale ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik ... 2 wird die Angabe „14.000" durch die Angabe „22.000" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die ... folgt gefasst: „§ 8 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Zitate in aufgehobenen TitelnStatistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
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