Änderung § 7c Gesetz über die Preisstatistik vom 04.03.2021

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des PreisStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 7c n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c


vorherige Änderung

 


Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed