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§ 3 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)

§ 3



(1) 1Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. 2Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).

(1a) 1Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. 2§ 7c bleibt unberührt.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt

1.
die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil

a)
der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und

b)
der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,

2.
die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über

a)
Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und

b)
Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und

3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über

a)
die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,

b)
die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und

c)
die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.





 

Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über die Preisstatistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 71 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 15.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen. (1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend. (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und ...
§ 7b PreisStatG (vom 23.01.2024)
... Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 , § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden ...
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019)
... Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 12 BükrEG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... „Gebäude und Wohnungen" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 4 StatRegGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Soweit elektronische ... 2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend." 3. § 7b wird wie folgt geändert: a) Nach ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 71 2. BRBG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „34.000" ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 20 MEG II Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 StatAV Gesetz über die Preisstatistik
... Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...