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Änderung § 8a Gesetz über die Preisstatistik vom 13.12.2019

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a


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1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken

1. die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,

2. die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und

3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

2 Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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