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Änderung § 8 Gesetz über die Preisstatistik vom 13.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monatlich statt.

(2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen können die Erhebungen in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, soweit wirtschaftspolitische Gründe es zwingend erfordern.

(3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen Preisveränderungen nur in längeren Zeitabständen aufzutreten pflegen, können die Erhebungen in größeren Zeitabständen durchgeführt werden.

(4)
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen nach den Absätzen 2 und 3.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.

(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1. der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,

2. der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.

(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich

1. der Preise für Bauleistungen und

2. der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.

(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden
in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1. der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für
die einzelnen Monate des Quartals und

2. der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.

(5) Die
Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich

1. der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat,
in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und

2. der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich

durchgeführt.

(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden
Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1. der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,

2. der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und

3. der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.

(7)
Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.

(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen
nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.