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§ 8 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Schutzmaßregeln bei der Herstellung



(1) Mittel aus vermehrungsfähigen Erregern dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen und Arbeitsbereichen hergestellt und geprüft werden. Während der Herstellung oder Prüfung dürfen diese nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zur Herstellung oder Prüfung anderer Mittel benutzt werden; sie müssen so beschaffen sein, daß Erreger übertragbarer Krankheiten nicht aus ihnen verschleppt werden können. Sollen in demselben Arbeitsbereich verschiedene Mittel hergestellt werden, so darf das nur nacheinander und nach gründlicher Desinfektion des Arbeitsbereichs geschehen, oder es muß durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, daß Verunreinigungen vermieden werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Abpacken und Kennzeichnen der Mittel.

(2) Alle Behälter, die Mittel, deren Ausgangsmaterial oder Zwischenprodukte enthalten, müssen so gekennzeichnet werden, daß ihr Inhalt nach Art, Menge und Herstellungsnummer einwandfrei identifizierbar ist.

(3) Ein Mittel darf nur in ein Behältnis abgefüllt werden, das so beschaffen ist und verschlossen wird, daß Verunreinigungen und schädliche Einwirkungen durch Licht oder durch das Material des Behältnisses ausgeschlossen sind.

(4) Die Tore der Geländeabgrenzung des isolierten Teils eines Betriebes sind geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden; über den Personen- und Fahrzeugverkehr ist ein Kontrollbuch zu führen. In den isolierten Teil dürfen Tiere oder Gegenstände nur durch die dazu bestimmten Schleusen verbracht werden. Die Ein- und Ausgänge sind stets geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf von den dazu befugten Personen geöffnet werden. Aus dem isolierten Teil dürfen lebende Tiere nicht entfernt werden. Tote Tiere und Teile von diesen sind

1.
im Betrieb unschädlich zu beseitigen,

2.
in allseits geschlossenen, flüssigkeitsundurchlässigen, transportsicheren und äußerlich entseuchten Behältnissen zur unschädlichen Beseitigung zu entfernen oder

3.
vor ihrer Entfernung zur unschädlichen Beseitigung zu entseuchen oder zur anderen Verwendung so zu behandeln, daß eine Verschleppung von Erregern übertragbarer Krankheiten vermieden wird;

entsprechendes gilt für die Beseitigung von Gegenständen aus dem isolierten Teil.

(5) Die Räume für die Haltung von Tieren sind so weit wie möglich von Insekten, Nagern und Vögeln freizuhalten. Die Ein- und Ausgänge der Quarantäneeinrichtung sind geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

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Zitierungen von § 8 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen
... nur in diesem Bestand angewendet werden, Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
...  2. bei der Herstellung von Mitteln einer Vorschrift des a) § 8 über die Schutzmaßregeln, b) § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. ...