Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1.
- die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
- den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
- das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
- die Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 6.
- die Änderung der Bezeichnung nach § 18 Abs. 2,
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
- das Ruhen der Zulassung.