(1) Unbeschadet der nach §
16 erteilten Zulassung darf die jeweils in einem einheitlichen Herstellungsgang erzeugte Menge eines Mittels (Charge) nur abgegeben oder angewendet werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle sie freigegeben hat.
(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über die Freigabe einer Charge auf Grund
- 1.
- eigener Untersuchungen,
- 2.
- der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers oder
- 3.
- der Prüfung der vom Hersteller eingereichten Unterlagen
(Chargenprüfung).
(3) Ist ein Mittel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf Grund einer staatlichen Prüfung zugelassen worden, gilt §
16 Abs. 2 entsprechend.
(4) §
17a gilt entsprechend.