Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 35 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 35 Vorrätighalten von Mitteln


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tierärzte und tierärztliche Bildungsstätten dürfen Mittel nur in tierärztlichen Hausapotheken vorrätig halten.

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Zitierungen von § 35 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... Beschaffungsstellen oder c) der §§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder § 35 über das Abgabeverbot oder über die Anwendung oder das Vorrätighalten von Mitteln ...


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