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7. - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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7. Abgabe und Anwendung von Mitteln

§ 31 Vertriebsweg, Nachweispflicht



(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Mittel nur abgeben an

1.
Tierärzte zur Anwendung an den von ihnen behandelten Tieren und zur Abgabe nach Absatz 3 Satz 2,

2.
Apotheken,

3.
Veterinärbehörden, soweit es sich um Mittel handelt, die zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten bestimmt sind,

4.
auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel,

5.
andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler.

(2) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster von Mitteln nur auf jeweilige schriftliche Anforderung abgeben

1.
an Tierärzte - Testsera oder Testantigene auch an Ärzte -, soweit es für die Erprobung erforderlich ist,

2.
an Ausbildungsstätten für Heilberufe, soweit es für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Mittel dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler abgegeben werden, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat. Tierärzte dürfen Mittel an Halter der von ihnen behandelten Tiere nur unter der Voraussetzung abgeben, daß die zuständige Behörde eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zugelassen hat. Tierhalter dürfen diese Mittel nicht an andere abgeben.

(4) Wer als Tierarzt oder gewerbsmäßig als pharmazeutischer Unternehmer oder Großhändler Mittel erwirbt oder abgibt, hat über Herkunft, Art und Menge der erworbenen oder abgegebenen Mittel sowie über Namen und Anschriften der Empfänger Nachweise zu führen. Tierärzte haben entsprechende Nachweise auch über den sonstigen Verbleib von Mitteln zu führen. Sind Mittel nach Absatz 3 an einen Tierhalter abgegeben worden, so hat auch dieser Nachweise über die Herkunft der Mittel zu führen. Nachweise im Sinne dieser Vorschrift sind besondere Geschäftsaufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen oder Rechnungen. Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler haben die Nachweise so zu führen, daß für jedes Mittel ein zeitlich geordneter Nachweis möglich ist. Die Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 32 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht



(1) Mittel dürfen durch Apotheken nur auf tierärztliche oder ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften.

(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel nur an zu ihrer Anwendung berechtigte Personen oder an Veterinärbehörden abgeben.


§ 33 Abgabeverbot



(1) Es ist verboten, bedenkliche Mittel abzugeben. Bedenklich sind Mittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

(2) Es ist verboten, Mittel herzustellen oder abzugeben, die

1.
durch Abweichung von den anerkannten mikrobiologischen oder pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind,

2.
mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.

(3) Es ist verboten, Mittel abzugeben, deren Verfalldatum abgelaufen ist.


§ 34 Anwendung von Mitteln



(1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewendet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.

(2) Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entsprechend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.


§ 35 Vorrätighalten von Mitteln



Tierärzte und tierärztliche Bildungsstätten dürfen Mittel nur in tierärztlichen Hausapotheken vorrätig halten.


§ 36 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten



Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von einem Tierarzt oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die ein Tierarzt nach dieser Verordnung hat.


§ 37 Ausnahmen



Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von Mitteln, die unter Verwendung von in einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden, Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.