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Änderung § 9 HStatG vom 01.03.2016

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§ 4 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 9 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Hilfsmerkmale


(Text neue Fassung)

§ 9 Hilfsmerkmale


(Textabschnitt unverändert)

(1) Hilfsmerkmale sind:

vorherige Änderung

1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2:

die
Vor- und Familiennamen sowie Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2. für die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2:

die Matrikelnummer.


(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.



1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,

3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.


(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.