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§ 9 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)

§ 9 Hilfsmerkmale



(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,

3.
für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 9 HStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2016Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
vom 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
aktuell vorher 01.03.2016 (10.03.2016)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342
aktuellvor 01.03.2016 (10.03.2016)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 HStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HStatG Studienverlaufsstatistik (vom 01.03.2016)
... Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geschlecht; ...
§ 10 HStatG Auskunftserteilung (vom 01.03.2016)
... in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. (3) ... Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geschlecht; ... in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen." 5. § 4 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ... § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen."  ... In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 ...

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 3 MZGNeuRG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
...  9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 ... 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 9 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den ...