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Änderung § 9 HStatG vom 14.12.2016

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§ 9 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 9 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind:

(Text alte Fassung)

1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6:

die
Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich:

die
Matrikelnummer,

3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7:

Geburtstag
und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,

3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

(heute geltende Fassung)