Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des HStatG am 14.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2016 durch Artikel 3 des MZGNeuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung | HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale sind: | |
(Text alte Fassung) 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtstag und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. | (Text neue Fassung) 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6250/v202119-2016-12-14.htm