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§ 2 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.
in Verkehr bringen:

die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;

2.
in Betrieb nehmen:

die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;

3.
zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen:

Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG;

4.
CE-Kennzeichnung:

Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG;

5.
Konformitätsbewertungsverfahren:

Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG;

6.
garantierter Schallleistungspegel:

Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG;

7.
lärmarme Maschinen und Geräte

Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gekennzeichnet sind oder die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen;

8.
krisenrelevante Waren:

krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;

9.
Notfallmodus für den Binnenmarkt:

Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.



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Frühere Fassungen von § 2 32. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 32. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 32. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6c 32. BImSchV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist (vom 30.05.2026)
... nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 2 Nummer 4 versehen werden. Satz 1 gilt auch nach Auslaufen des Notfallmodus oder nach seiner ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133
Artikel 1 3. BImSchV32ÄndV Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: ... nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 2 Nummer 4 versehen werden. Satz 1 gilt auch nach Auslaufen des Notfallmodus oder nach seiner Deaktivierung. ...