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§ 3 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 3 Inverkehrbringen
(1) 1Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
- 1.
- jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
- 2.
- jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach
- a)
- Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt,
- b)
- Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und
- 5.
- der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt.
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung V. v. 22. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 249 m.W.v. 29. November 2025
Frühere Fassungen von § 3 32. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 32. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
32. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 32. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.11.2025)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in ... Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt. (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 9 ProdSNG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder". b) Absatz 1a ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249
Artikel 1 2. BImSchV32ÄndV Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet." 2. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen. 3. § 4 wird gestrichen. 4. § 9 Absatz 1 wird wie ... a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in ...
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