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Änderung § 1 32. BImSchV vom 29.11.2025
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| § 1 32. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2025 geltenden Fassung | § 1 32. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50), die durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 344 S. 44) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. 2 Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. |
(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6257/al227981-0.htm
