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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (2. BImSchV32ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 29. November 2025 32. BImSchV offen
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet."
- 2.
- § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
- 3.
- § 4 wird gestrichen.
- 4.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder".
- b)
- In Nummer 1a wird die Angabe „anbringt oder" durch die Angabe „anbringt." ersetzt.
- c)
- Nummer 2 wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17168/a328137.htm
