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Änderung § 6b 32. BImSchV vom 30.05.2026

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§ 6b 32. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung
§ 6b 32. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133

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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen


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(1) 1 Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.