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§ 6b - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen



(1) 1Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.





 

Frühere Fassungen von § 6b 32. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b 32. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 32. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a 32. BImSchV Anwendung der Notfallverfahren (vom 30.05.2026)
... Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der ... 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133
Artikel 1 3. BImSchV32ÄndV Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... eingefügt. 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: „§ 6a Anwendung der Notfallverfahren (1) ... 6d eingefügt: „§ 6a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der ... 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 ... nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ...