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Änderung § 9 32. BImSchV vom 30.05.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 32. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BImSchV32ÄndV am 30. Mai 2026 und Änderungshistorie der 32. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 9 32. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | § 9 32. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| (Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder 2. entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt. |
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6257/al240394-0.htm
