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§ 9 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

1a.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder

2.
entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder

2.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.





 

Frühere Fassungen von § 9 32. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 14 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 9 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 32. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 32. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 32. BImSchV Übergangsvorschrift
... gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2. (2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. September 2002 der Hersteller ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 9 ProdSNG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... „§ 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 14 ProdSGNOG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 ...