Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe findet unter den Voraussetzungen des §
1 Abs. 1 in folgenden Fällen statt:
- 1.
- Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes - GG -);
- 2.
- Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 4 Satz 2 GG);
- 3.
- Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Abs. 3 GG);
- 4.
- Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Abs. 1 und 3 GG;
- 5.
- Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Abs. 1 GG;
- 6.
- Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler Organe und Entscheidungen der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Abs. 3 Satz 1 GG.