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§ 8 - Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (VerkVereinfG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.1975 BGBl. I S. 1919; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.07.1975; FNA: 114-7 Verkündungswesen
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§ 8



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Verkündung oder Bekanntgabe nicht, nicht richtig, nicht fristgemäß oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt oder wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm übertragene Aufgabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt und dadurch eine fristgemäße Verkündung oder Bekanntgabe oder deren Wiederholung verhindert.

 
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