Änderung § 4 EltLastV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EltLastV, alle Änderungen durch Artikel 376 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der EltLastV

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§ 4 EltLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 EltLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 376 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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