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Synopse aller Änderungen der EltLastV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 376 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EltLastV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EltLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
EltLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 376 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die Lastverteilung obliegt

1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Bundeslastverteiler.

(Text neue Fassung)

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Bundeslastverteiler.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen



(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.



(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung bestimmt.



(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.