Änderung § 11 EltLastV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 EltLastV, alle Änderungen durch Artikel 376 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der EltLastV

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§ 11 EltLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 EltLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 376 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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