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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer, eine mindestens einjährige Berufspraxis und die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der beruflichen Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten - Industrie dienlich sein. Durch die berufliche Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndWiAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...