(1) Im Prüfungsteil "Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
- 2.
- Fremdsprache.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre" können volkswirtschaftliche Grundbegriffe, Wirtschaftssysteme, Volkseinkommen und Sozialprodukt, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Geldtheorie und -politik, staatliche Preispolitik, Einkommens- und Verteilungslehre, Außenwirtschaftslehre und -politik, Steuern und Steuerpolitik, Konjunkturtheorie und -politik sowie Wirtschaftswachstum und Stabilität geprüft werden.
(3) Im Prüfungsfach "Fremdsprache" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im Prüfungsfach Englisch oder Französisch oder nach Genehmigung des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremdsprache wie folgt zu prüfen:
- 1.
- Die schriftliche Prüfung umfaßt
- a)
- die Erstellung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes nach Stichwortangaben in deutscher Sprache,
- b)
- die Übersetzung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache.
Bei den Texten kann es sich insbesondere um einen Geschäftsbrief, eine Aktennotiz oder ein Protokoll handeln.
- 2.
- In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, in der fremden Sprache ein Gespräch über einen einfachen Sachverhalt zu führen.
(4) Von der Ablegung der Prüfung im Prüfungsfach Fremdsprache kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.
§ 3 IndWiAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung ... und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche ... gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus den ... (4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht ... entsprechend gekürzt werden. (5) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist auch mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll je ... dauern. (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des ...