Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach §
20 abgegolten sind, hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Die üblichen Umzugskosten sind in jedem Fall zu ersetzen.
§ 23 BLG ... 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Eigentümer. (2) Eine Entschädigung nach § 21 können verlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur Nutzung Berechtigte, ...
§ 32 BLG ... Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit ... Vermögensvorteile erwachsen. (2) Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder ...
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411