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Erster Teil - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Erster Teil Die Leistungen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2



(1) Als Leistungen können angefordert werden

1.
die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;

2.
die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für die Sache wahrscheinlich ist;

3.
die Überlassung von Funkanlagen zum Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die Unterlassung ihres Gebrauchs;

4.
die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;

5.
die Überlassung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen von bebauten Grundstücken zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung;

6.
die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs, der sonstigen Nutzung oder der Änderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;

7.
Einbauten, Änderungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit ihre Vornahme dem Leistungspflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Maßnahmen;

8.
die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche und unbewegliche Sachen;

9.
Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;

10.
der Abschluß von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen gemäß Nummer 9 dieses Absatzes.

(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.


§ 3



(1) Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.

(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden, wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen angeordnet werden können.

(3) Bei allen Anforderungen sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen. Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.

(4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nur angefordert werden, wenn ausreichende anderweitige Unterbringung gesichert ist.

(5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe, ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Werterhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebs unentbehrlich sind, dürfen nur dann angefordert werden, wenn dies für die Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.

(6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Betroffenen muß gewährleistet bleiben.


§ 4



(1) Zu Leistungen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets mit ihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögensgegenständen herangezogen werden. Gehören ihnen Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, so können sie auch dann herangezogen werden, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich außerhalb des Bundesgebiets befindet.

(2) Zu Leistungen können nicht herangezogen werden

1.
ausländische Staatsangehörige, soweit nach Staatsverträgen oder anerkannten Regeln des Völkerrechts Befreiungen bestehen;

2.
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;

3.
Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wegen der Sachen und Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;

4.
Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die kirchlichen Aufgaben dienen oder für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;

5.
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;

6.
Betriebe der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwässerbeseitigung hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Sachen und Rechte einschließlich der zugehörigen Schutzgebiete;

7.
andere lebenswichtige Betriebe, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Leistung wesentlich beeinträchtigt würde nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen oder erzieherischen Aufgaben oder dem Unterricht oder der Forschung dienen, sollen sie nur zur Abwendung oder Beseitigung einer Gefahr oder einer Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder für Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angefordert werden; dasselbe gilt hinsichtlich der unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände dienenden Gebäude und beweglichen Sachen. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten oder andere der Gesundheitspflege dienende Einrichtungen sollen ebenfalls nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken angefordert werden.


§ 5



(1) Leistungen können nur Behörden anfordern, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden (Anforderungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden können auch Bundesbehörden bestimmt werden.

(2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung als Anforderungsbehörden zuständig für die Anforderung der nachstehenden Gegenstände und Leistungen, soweit diese für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte benötigt werden:

1.
Waffen und Munition, ausgenommen Jagd- und Zierwaffen;

2.
Zelte;

3.
sonstige Ausrüstungsgegenstände und Unterkunftsgeräte für Truppen;

4.
Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige Verkehrsmittel mit Ausnahme der See- und Binnenschiffe, der Seefischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und Straßenbahnen, sowie Umschlagsanlagen und -einrichtungen für Kraftfahrzeuge und die vorgenannten sonstigen Verkehrsmittel;

5.
optisches Gerät und Fernmeldegeräte mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen;

6.
Stromerzeugungsanlagen (Notstrom-Aggregate), soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind;

7.
Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen, die zur Instandsetzung und Instandhaltung der unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Gegenstände erforderlich sind, einschließlich des Zubehörs und der Ersatzteile für die vorgenannten Gegenstände;

8.
Betriebs- und Brennstoffe;

9.
Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen zur Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden, Verkehrswegen und sonstigen Anlagen, einschließlich der hierfür benötigten Ersatz- und Zubehörteile;

10.
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Verkehrsleistungen jedoch nur, soweit diese mit Kraftfahrzeugen und den unter Nummer 4 genannten sonstigen Verkehrsmitteln ausgeführt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im Benehmen mit den Behörden, die nach der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für die Anforderungen solcher Gegenstände und Leistungen sonst zuständig sind.

(4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung die Bedürfnisse für andere verteidigungswichtige Aufgaben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen.


§ 6



(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes Anforderungsbehörden der Länder, so handeln sie im Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug des Gesetzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen kann die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit die Anforderung der Leistung oder die Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung eine einheitliche oder planmäßige Handhabung des Gesetzesvollzugs erfordert.

(2) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen Behörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrags unter Haftung des Auftraggebers. Die Verwaltungskosten der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden vom Land erstattet.


§ 7



(1) Die Anforderungsbehörden fordern die Leistungen in der Regel auf Antrag von Bedarfsträgern an. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung, Art und Umfang des durch die Anforderung zu deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Bewirkung der Leistung anzugeben.

(2) Die Bedarfsträger werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf die Landesregierungen übertragen werden.


§ 8



(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.

(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder Verkehrsleistungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.


§ 9



(1) Leistungspflichtiger ist

1.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt;

2.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache;

3.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 derjenige, dem ein dingliches oder ein persönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur sonstigen Nutzung der Sache berechtigt;

4.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Eigentümer der Sache oder der Träger der Bau- und Unterhaltungslast für die Verkehrsanlagen;

5.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Inhaber des Betriebs sowie der Eigentümer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsmittels;

6.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, wer durch den Vertrag verpflichtet werden soll.

(2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungsbehörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde überläßt die Bestimmung der einzelnen Leistungspflichtigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleichartigen Leistungen erbracht werden soll und die Übertragung zur Beschleunigung der Anforderung erforderlich ist.


§ 10



(1) Der Eigentümer kann eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Leistung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bisherigen oder in einer anderen dem Leistungspflichtigen zumutbaren Weise verwendet werden kann. Zuständig bleibt die Behörde, die die ursprüngliche Anforderung ausgesprochen hat.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks kann die Entziehung des Eigentums nach den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn ihm die Überlassung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung über die Dauer der ersten Anforderung hinaus nicht zugemutet werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist, kann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung widersprechen und die Anforderung der ganzen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die Anforderung des Teils entfallen oder unverhältnismäßig vermindert werden würde.

(4) Der Eigentümer kann der Anforderung eines Teils der Sache zu Eigentum widersprechen und die Anforderung der ganzen Sache zu Eigentum verlangen, wenn der andere Teil für ihn keinen oder nur einen unverhältnismäßig geringen Wert hätte.


Zweiter Abschnitt Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung

§ 11



Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bewirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die den Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur Nutzung der Sache berechtigen. Der Leistungspflichtige ist jedoch von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis befreit, solange ihm durch die Anforderung die Nutzung der Sache in vollem Umfang entzogen wird.


§ 12



Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.


§ 13



(1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. Übt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum an einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund der Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der Leistungsempfänger bereits im Besitz der Sache, bevor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.

(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache angefordert, so erwirbt der Leistungsempfänger das Eigentum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid gegenüber den Anfechtungsberechtigten, denen er zugestellt wurde, unanfechtbar geworden ist. Der Eigentumserwerb tritt nicht ein, solange der Leistungsempfänger nicht den Besitz an der Sache erlangt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des Eigentumserwerbs als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert.

(4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefordert, so hat der Leistungspflichtige Sachen von mittlerer Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern und herauszugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder 3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angeforderten Sache und die persönlichen Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im Fall des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb des Leistungsempfängers § 11 sinngemäß.


§ 14



Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.


Dritter Abschnitt Auskunftspflicht

§ 15



(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Behörden und Einrichtungen haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, den Anforderungsbehörden auf Verlangen alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf Planungen für die Herstellung oder Veränderung von Gegenständen, für die ein Bedarf festgestellt ist, der nach diesem Gesetz gedeckt werden soll.

(2) Die Anforderungsbehörden können ferner die Vorführung von Tieren, Verkehrsmitteln, Maschinen und Geräten aller Art an einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie die Duldung der Besichtigung von Anlagen und Gegenständen, die nach diesem Gesetz angefordert werden sollen, verlangen. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen das Betreten von Grundstücken und Fahrzeugen zu gestatten.

(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.


Vierter Abschnitt Leistungsvorbereitungen

§ 16



(1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.

(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.

(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbereitungen ist die für die Anforderung der Leistung zuständige Behörde.


Fünfter Abschnitt Pflichten der Beteiligten

§ 17



(1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungspflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu bewirken. Ist kein Zeitpunkt oder keine Frist für die Leistung bestimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.

(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegenüber dem Leistungsempfänger obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfänger den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zu vertreten hat. Aus Mängeln einer angeforderten Sache kann eine solche Ersatzpflicht nur hergeleitet werden, wenn der Leistungspflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten Gegenleistung zu verweigern, nicht zu.

(4) Hat der Leistungsempfänger auf eine zum Gebrauch angeforderte Sache Verwendungen gemacht, so kann er hierfür Ersatz in entsprechender Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungspflichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so richtet sich der Anspruch gegen den Eigentümer, es sei denn, daß im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungspflichtigen der Leistungspflichtige die Aufwendungen zu tragen hat.

(5) Der Leistungsempfänger ist berechtigt und auf Verlangen des Leistungspflichtigen verpflichtet, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Im Fall der Wegnahme ist er verpflichtet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu versetzen. § 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.


§ 18



(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen ihren Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 ist der Leistungsempfänger zur Rückgabe der Sache an den Leistungspflichtigen nach Ablauf der für den Gebrauch, den Mitgebrauch oder die andere Nutzung bestimmten Frist oder bei Beendigung der Anforderung verpflichtet. Ist dem Leistungsempfänger bekannt, daß der Leistungspflichtige nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist, so kann sich der Leistungsempfänger durch die Herausgabe an die Anforderungsbehörde von dieser Verpflichtung befreien. Die Anforderungsbehörde hat die Sache an den zum Besitz Berechtigten herauszugeben.

(3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers, für die empfangene Leistung eine Entschädigung zu zahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts.


§ 19



Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.


Sechster Abschnitt Die Abgeltung

§ 20



(1) Im Fall der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren Leistungen oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Die Entschädigung ist für die Zeit bis zur Rückgabe der angeforderten Sache oder, wenn die Rückgabe der angeforderten Sache unmöglich wird, bis zum Eintritt des Umstands zu gewähren, der die Unmöglichkeit der Rückgabe zur Folge hat; bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ist an Stelle des Zeitpunkts der Rückgabe der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung wegfällt. Die Entschädigung ist in der Regel in monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen.

(2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung für den Verlust des Eigentums zu zahlen, die sich nach dem gemeinen Wert der Sache in dem Zeitpunkt bemißt, in dem er das Eigentum an der Sache erwirbt. Wenn der Leistungsempfänger mit dem Besitz nicht gleichzeitig das Eigentum erwirbt, so ist der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Besitzerwerbs maßgebend; war er schon vor Zustellung des Leistungsbescheids im Besitz der Sache, so ist der Zeitpunkt der Zustellung zugrunde zu legen. Soweit die Sache nach § 13 Abs. 3 Satz 3 als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert gilt, ist hierfür eine Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 zu zahlen.

(3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Mängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen die Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der Überlassung erkennbar waren, innerhalb von zwei Wochen seit der Überlassung, bei anderen Mängeln innerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten seit der Überlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


§ 21



Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach § 20 abgegolten sind, hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Die üblichen Umzugskosten sind in jedem Fall zu ersetzen.


§ 22



(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrags erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.


§ 23



(1) Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen

1.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädigung steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist;

2.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Nutzungsberechtigte;

3.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Eigentümer.

(2) Eine Entschädigung nach § 21 können verlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rechtes die Sache besitzen.

(3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Leistungspflichtige verlangen.

(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden, sind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers nach § 20 angewiesen.


§ 24



Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.


§ 25



Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen angemessenen Vorschuß zu leisten. Dies gilt sinngemäß im Fall des § 16 Abs. 1.


§ 26



(1) Kann der Leistungsempfänger eine angeforderte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, nicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.

(2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden, so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Wertminderung, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht, bleibt bei der Bemessung unberücksichtigt.

(3) Wird die Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten. Bei der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung zu berücksichtigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätte.

(4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Zeit, für die Entschädigung nach § 20 Abs. 1 gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.

(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur kann nicht verlangt werden.

(6) § 23 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatzleistung.

(7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe ganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt werden, weil Schäden an ihr behoben werden müssen, so hat der Leistungsempfänger für die hierdurch entstehenden Vermögensnachteile nach Maßgabe des § 21 Entschädigung zu leisten.


§ 27



Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.


§ 28



(1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine Erfüllungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.

(2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.


§ 29



(1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 51) oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Berechtigten ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der Berechtigte auf die Entschädigung oder Ersatzleistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung.

(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb dreier Monate nach Bewirkung der Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in den Fällen der §§ 26, 27 und 28, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.


§ 30



In den Fällen der §§ 26 und 28 ist der Leistungsempfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers beruht, gegen andere Personen zustehen. Dies gilt im Fall des § 26 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.


§ 31



Soweit Preisvorschriften bestehen, unterliegt ihnen die Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung.


§ 32



(1) Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen.

(2) Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten wäre.


§ 33



(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen seit ihrer Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26.

(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.

(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsempfänger auf den Bedarfsträger über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemäß.


Siebenter Abschnitt Verjährung

§ 34



(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Anforderungsbehörde gleich.

(2) Auf die Verjährung anderer nach diesem Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrags sowie nach Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183) bleiben unberührt.