§ 27 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 27


§ 27 wird in 5 Vorschriften zitiert

Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.

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Zitierungen von § 27 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BLG
... der Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in den Fällen der §§ 26, 27 und 28, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu ...
§ 32 BLG
... nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der ... Vermögensvorteile erwachsen. (2) Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder ... sinngemäß. (3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten ...
§ 33 BLG
... für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26. (2) Soweit der ... nach Maßgabe des § 26. (2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall ...

Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des Bundesleistungsgesetzes abzugelten. § 25 des Bundesleistungsgesetzes gilt mit der ...


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