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§ 93 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 93



Auf Grundstücke, die von den Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen in Anspruch genommen worden sind, und auf Grundstücke, die von den Behörden einer beteiligten Macht zu Schutzbereichzwecken in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden sind, finden §§ 89 bis 92 keine Anwendung.