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Fünfter Teil - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 87



Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften werden, soweit sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.


§ 88



(1) Werden Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz angefordert, so bemißt sich die Entschädigung, wenn und soweit diese Grundstücke nicht Erwerbszwecken dienen, nach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendungen, insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital, Betriebskosten und Versicherungsbeiträge, sowie einem angemessenen Betrag für Abnutzung. Darüber hinaus sind die durch die Anforderung verursachten Aufwendungen, soweit sie den Umständen nach notwendig waren und der Höhe nach angemessen sind, zu erstatten. Die Miete für Ersatzräume ist insoweit zu erstatten, als sie die fortlaufenden Aufwendungen für das angeforderte Grundstück übersteigt.

(2) Für Sachen im Eigentum der Bundesrepublik, die für Zwecke der Streitkräfte angefordert oder nach § 89 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen werden, werden Entschädigung und Ersatzleistung insoweit nicht gewährt, als sich die Bundesrepublik in zwischenstaatlichen Verträgen mit der unentgeltlichen Nutzung dieser Sachen durch die Streitkräfte und ihrer Mitglieder einverstanden erklärt und auf den Ersatz von Schäden an diesen Sachen verzichtet hat.

(3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum des früheren Deutschen Reichs standen und auf Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligung vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) der Verwaltung des Bundes unterliegen, sinngemäß Anwendung.


§ 89



(1) und (2) (weggefallen)

(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden sind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatzbauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errichtet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden sind, können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und diesem Paragraphen ergebenden Beschränkungen angefordert werden.


§ 90



(weggefallen)


§ 91



(weggefallen)


§ 92



(1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des Truppenvertrags oder nach Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, bemißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren.

(2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955 12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.

(3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.


§ 93



Auf Grundstücke, die von den Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen in Anspruch genommen worden sind, und auf Grundstücke, die von den Behörden einer beteiligten Macht zu Schutzbereichzwecken in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden sind, finden §§ 89 bis 92 keine Anwendung.


§ 94



(weggefallen)


§ 95



Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.




§ 96



Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von § 57 Abs. 1 abweichende Regelung zu treffen.


§ 97



Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.