§ 16 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Erster Teil Die Leistungen
Vierter Abschnitt Leistungsvorbereitungen
§ 16

Erster Teil Die Leistungen

Vierter Abschnitt Leistungsvorbereitungen

§ 16


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.

(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.

(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbereitungen ist die für die Anforderung der Leistung zuständige Behörde.



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