(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§
202 bis 225 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§
209 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Anforderungsbehörde gleich.
(2) Auf die Verjährung anderer nach diesem Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrags sowie nach Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183) bleiben unberührt.