§ 84 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


§ 84 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

(2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
den Betriebswahlvorständen,

2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),

4.
dem Unternehmen.

2§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015

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Frühere Fassungen von § 84 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 84 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 WOMitbestEG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 1 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
... durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 36. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die ...


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