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Änderung § 84 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 84 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 84 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1. den Betriebswahlvorständen,

2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes),



3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),

4. dem Unternehmen.

vorherige Änderung

§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.



2 § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.