(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in §
1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in §
97 Abs. 1 des
Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.
(2)
1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in §
1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§
7 bis 10 sind anzuwenden.
(3)
1Abweichend von §
11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§
11 und
23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.
2Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in §
10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.
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Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443