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Änderung § 105 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 105 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 105 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen


(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. 2 In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

(3) 1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. 2 Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.