§ 107 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 107 n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 107 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden. (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |