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Änderung § 107 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 107 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 107 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 107 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)