Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des WOMitbestEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands


(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

(Text alte Fassung)

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahl der
für den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.