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Synopse aller Änderungen des Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz am 02.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2015 durch Artikel 1 der MitbestRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WOMitbestEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
       Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
          § 1 Bekanntmachung der Unternehmen
          § 2 Wahlvorstände
          § 3 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
          § 4 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
          § 5 Mitteilungspflicht
          § 6 Geschäftsführung der Wahlvorstände
          § 7 Wählerliste
          § 8 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste
          § 9 Übersendung der Wählerliste
          § 10 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
       Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl
          § 11 Bekanntmachung
          § 12 Antrag auf Abstimmung
          § 13 Abstimmungsausschreiben
          § 14 Stimmabgabe
          § 15 Abstimmungsvorgang
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 16 Einsatz von Wahlgeräten
(Text neue Fassung)

          § 16 (aufgehoben)
          § 17 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
          § 18 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
          § 19 Öffentliche Stimmauszählung
          § 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
          § 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
          § 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
       Abschnitt 3 Wahlvorschläge
          Unterabschnitt 1 Wahlvorschläge, Prüfung, Bekanntmachung
             § 23 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
             § 24 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
             § 25 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
             § 26 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
          Unterabschnitt 2 Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
             § 27 Prüfung der Wahlvorschläge
             § 28 Ungültige Wahlvorschläge
             § 29 Nachfrist für Wahlvorschläge
             § 30 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
       Abschnitt 4 Anzuwendende Vorschriften
          § 31 Anzuwendende Vorschriften
    Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
       Abschnitt 1 Wahlausschreiben
          § 32 Wahlausschreiben
       Abschnitt 2 Durchführung der Wahl
          Unterabschnitt 1 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
             § 33 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 34 Öffentliche Stimmauszählung
             § 35 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 36 Ermittlung der Gewählten


             § 36 Verteilung der Stimmenzahlen
          Unterabschnitt 2 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
             § 37 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 38 Öffentliche Stimmauszählung
             § 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 40 Ermittlung der Gewählten


             § 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
          Unterabschnitt 3 Schriftliche Stimmabgabe
             § 41 Voraussetzungen
             § 42 Verfahren bei der Stimmabgabe
vorherige Änderung nächste Änderung

          Unterabschnitt 4 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen


          Unterabschnitt 4 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
             § 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
             § 42b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
             § 42c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

             § 43 Wahlniederschrift
             § 44 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
             § 45 Aufbewahrung der Wahlakten
    Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
       Abschnitt 1 Wahl der Delegierten
          Unterabschnitt 1 Delegierte mit Mehrfachmandat
             § 46 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden
             § 47 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
          Unterabschnitt 2 Einleitung der Wahl
             § 48 Errechnung der Zahl der Delegierten
             § 49 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
             § 50 Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
             § 51 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
          Unterabschnitt 3 Wahlvorschläge für Delegierte
             § 52 Einreichung von Wahlvorschlägen
             § 53 Prüfung der Wahlvorschläge
             § 54 Ungültige Wahlvorschläge
             § 55 Nachfrist für Wahlvorschläge
             § 56 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
          Unterabschnitt 4 Wahl von Delegierten auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
             § 57 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 58 Öffentliche Stimmauszählung
             § 59 Ermittlung der Gewählten
          Unterabschnitt 5 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
             § 60 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
          Unterabschnitt 6 Schriftliche Stimmabgabe
             § 61 Voraussetzungen
             § 62 Verfahren bei der Stimmabgabe
          Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
             § 63 Wahlniederschrift
             § 64 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
          Unterabschnitt 8 Ausnahme
             § 65 Ausnahme
       Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
          Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
             § 66 Delegiertenversammlung
             § 67 Delegiertenliste
             § 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
          Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten
             § 69 Mitteilung an die Delegierten
          Unterabschnitt 3 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
             § 70 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 71 Öffentliche Stimmauszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 72 Ermittlung der Gewählten


             § 72 Verteilung der Stimmenzahlen
          Unterabschnitt 4 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
             § 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 74 Öffentliche Stimmauszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 75 Ermittlung der Gewählten
          Unterabschnitt 5 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen


             § 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
          Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
             § 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
             § 75b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
             § 75c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

             § 76 Wahlniederschrift
             § 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
             § 78 Aufbewahrung der Wahlakten
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
    Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 79 Einleitung des Abberufungsverfahrens
       § 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
       § 81 Prüfung des Antrags auf Abberufung
       § 82 Anzuwendende Vorschriften
    Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
       § 83 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
       § 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
    Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
       § 85 Delegiertenliste
       § 86 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten
       § 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
    Kapitel 4 Ersatzmitglieder
       § 88 Ersatzmitglieder
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben
    Kapitel 1 Grundsatz
       § 89 Grundsatz
    Kapitel 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
       Abschnitt 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
          § 90 Einleitung der Wahl
          § 91 Abstimmung über die Art der Wahl
          § 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
       Abschnitt 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
          § 93 Wahlausschreiben im Seebetrieb
          § 94 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
       Abschnitt 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
          § 95 Wahl der Delegierten
          § 96 Wahlausschreiben in Seebetrieben
          § 97 Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
          § 98 Wahlniederschrift
    Kapitel 3 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
       Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschrift
          § 99 Gemeinsame Vorschrift
       Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
          § 100 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
          § 101 Stimmabgabe
       Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
          § 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
          § 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
          § 104 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 4 Erstmalige Anwendung, Berechnung von Fristen


Teil 4 Erstmalige Anwendung, Berechnung von Fristen, Übergangsregelung
    § 105 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
    § 106 Berechnung von Fristen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 107 Übergangsregelung

§ 1 Bekanntmachung der Unternehmen


(1) 1 Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. 2 In der Mitteilung ist ferner anzugeben:

1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Firmen und die Anschriften der Konzernunternehmen und deren Betriebe sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.



3. bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;

4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde und der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);

5.
die Firmen und die Anschriften der Konzernunternehmen und deren Betriebe sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) 1 Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. 2 Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. 3 Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(3) 1 Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich

1. dem Konzernbetriebsrat,

2. den Gesamtbetriebsräten,

3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten,

4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,

5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.

2 Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Einsatz von Wahlgeräten




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 15 gilt entsprechend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für die sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung beigefügt sein.

(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.



 

§ 19 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen fest.



 

§ 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands


(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahl der
für den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.



§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands


Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahl der
für den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

7.
das Abstimmungsergebnis;

8.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
das Abstimmungsergebnis;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 23 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen


(1) 1 Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. 2 Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

4.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;

5.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem Konzernunternehmen vertreten ist;

6.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer entfällt;

7.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften;

8.
dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

9.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;

10.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.



3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde,
dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

7. dass
Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

8.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;

9.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem Konzernunternehmen vertreten ist;

10.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer entfällt;

11.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften;

12.
dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

13.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;

14. bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;

15.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) 1 Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. 2 Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:

1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;

2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(4) 1 Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. 2 Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.

(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.



§ 28 Ungültige Wahlvorschläge


(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;



3. die nicht die in § 23 Absatz 1 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;

4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;

3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.



§ 32 Wahlausschreiben


(1) 1 Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es muss folgende Angaben enthalten:

1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;

3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können;

5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;

6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.



7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

11.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) 1 Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist. 2 Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:

1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 41 Abs. 3 beschlossen ist;

4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

3 Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.



§ 33 Stimmabgabe, Wahlvorgang


(1) 1 Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. 3 Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.

(2) 1 Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. 3 Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4 Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang sind die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.



(4) 1 Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(5) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.



§ 34 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

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(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.



 

§ 35 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands


(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

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1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;

6.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;

5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.



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§ 36 Ermittlung der Gewählten




§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen


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(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahlergebnis.

(2)
Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(3)
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(4)
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.




(1) 1 Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 2 Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 3 Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. 4 Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. 5 Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2)
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3)
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

§ 38 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

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(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.



 

§ 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands


Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

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1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.



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§ 40 Ermittlung der Gewählten




§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber


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1 Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 § 36 Abs. 5 ist anzuwenden.



1 Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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§ 42a (neu)




§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen


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(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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§ 42b (neu)




§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung


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(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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§ 42c (neu)




§ 42c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung


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(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.

(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 43 Wahlniederschrift


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Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der
ungültigen Stimmen;

5.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

7.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

8.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

9.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.


§ 44 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten


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(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.



(1) 1 Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. 2 Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

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(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

§ 57 Stimmabgabe, Wahlvorgang


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(1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.



(1) 1 Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) 1 Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. 3 Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) 1 Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.



§ 58 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.



 

§ 63 Wahlniederschrift


(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

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1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);

7.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);

6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

a) der gewählten Delegierten,

b) der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.



§ 69 Mitteilung an die Delegierten


(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:

1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;

2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;

3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;

4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;

5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;

6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;

8.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.



7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

11.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;

12.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.

(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten

1. durch Niederlegung des Amtes,

2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,

3. durch Verlust der Wählbarkeit

vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.

(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.



§ 70 Stimmabgabe, Wahlvorgang


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(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.

(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.



(1) 1 Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. 3 Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. 4 Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.

(2) 1 Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. 3 Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden. 4 Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.

(3) 1 Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.



§ 71 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 Ermittlung der Gewählten




§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.



(1) 1 Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 2 Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 3 Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. 4 Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. 5 Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.



 

§ 74 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 75 Ermittlung der Gewählten




§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 § 72 Abs. 4 ist anzuwenden.



1 Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 75a (neu)




§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 75b (neu)




§ 75b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 75c (neu)




§ 75c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.

(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 76 Wahlniederschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der
ungültigen Stimmen;

5.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

7.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

8.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

9.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.


§ 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten


(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

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(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich

1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

§ 79 Einleitung des Abberufungsverfahrens


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(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 10m Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzureichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.

(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.

(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.



(1) 1 Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 10n Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. 2 Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzureichen. 3 Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.

(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.

(3) 1 Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. 2 Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.

§ 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer


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Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.



1 Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. 2 Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

§ 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

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(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich



(2) 1 Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1. den Betriebswahlvorständen,

2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

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3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes),



3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),

4. dem Unternehmen.

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§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.



2 § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.



§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


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Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 16, 19, 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.



Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 88 Ersatzmitglieder


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Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10m Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.



Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 89 Grundsatz


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Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.



Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

§ 90 Einleitung der Wahl


(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 50 Wochen verlängert.

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(2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 10h Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.

(3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.

(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7 bezeichnete Wählerliste.

(6) In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:



(2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 10i Absatz 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.

(3) 1 Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht bestellt. 2 Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.

(4) 1 Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. 2 Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. 3 Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

(5) 1 Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. 2 Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. 3 Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. 4 Außerdem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. 5 Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7 bezeichnete Wählerliste.

(6) 1 In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden. 2 Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. 3 Sie muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum ihrer Versendung;

2. die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und seine Anschrift;

3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord ermöglicht wird;

4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;

5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;

7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann im Seebetrieb

1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die Schiffe eingelegt werden;

2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.



§ 91 Abstimmung über die Art der Wahl


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Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.



1 Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. 2 Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

§ 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen


(1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermöglicht wird;

2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;

3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.

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(2) Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert.



(2) Die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert.

(3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.

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(4) Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.



(4) 1 Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. 2 Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. 3 Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 98 Wahlniederschrift


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Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:



(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der

a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,

b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;

2. die Zahl der

a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,

b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. bei Verhältniswahl

a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,

b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,

c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben,

d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

4. bei Mehrheitswahl

a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,

b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,

c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben;

5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

§ 105 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen


(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.

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(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.



(2) 1 Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. 2 In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

(3) 1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§ 11 und 23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. 2 Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 107 (neu)




§ 107 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.