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Änderung § 40 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Ermittlung der Gewählten


(Text neue Fassung)

§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber


vorherige Änderung

1 Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 § 36 Abs. 5 ist anzuwenden.



1 Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.