§ 74 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 74 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Öffentliche Stimmauszählung | |
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. | |
(Text alte Fassung) (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) |