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Änderung § 75a Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 75a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 75a n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

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§ 75a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen


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(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.