Kapitel 3 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 85 Delegiertenliste
§ 86 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten
§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

§ 85 Delegiertenliste


§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2 und 3 und § 68 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 86 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten


§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.

(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.

(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Inhalt des Antrags;

2.
die Bezeichnung des Antragstellers;

3.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

4.
dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;

5.
dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;

6.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;

7.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

8.
wie viele Stimmen den Delegierten zustehen;

9.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;

10.
die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

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§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


§ 87 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015



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