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§ 3 - Stricker-Ausbildungsverordnung (StrickAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1640; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 7110-6-21 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

4.
Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne,

5.
Lagern und Spulen von Garnen,

6.
Stricken auf Handstrickmaschinen,

7.
Stricken auf Flachstrickautomaten,

8.
Einstellen von Flachstrickautomaten,

9.
Entwickeln von Strickmustern,

10.
Anfertigen von Musterdatenträgern für Flachstrickautomaten,

11.
Nacharbeiten und Aufmachen von Strickwaren,

12.
Prüfen und verkaufsgerechtes Aufmachen der gefertigten Strickwaren.

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Zitierungen von § 3 StrickAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrickAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrickAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StrickAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...