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Verordnung über die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin (Stricker-Ausbildungsverordnung - StrickAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1640; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 7110-6-21 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Stricker/Strickerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

4.
Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne,

5.
Lagern und Spulen von Garnen,

6.
Stricken auf Handstrickmaschinen,

7.
Stricken auf Flachstrickautomaten,

8.
Einstellen von Flachstrickautomaten,

9.
Entwickeln von Strickmustern,

10.
Anfertigen von Musterdatenträgern für Flachstrickautomaten,

11.
Nacharbeiten und Aufmachen von Strickwaren,

12.
Prüfen und verkaufsgerechtes Aufmachen der gefertigten Strickwaren.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchsten 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 12 verschiedenen Mustern, insbesondere Grundbindungen und Grundbindungsableitungen sowie Versatz-, Noppen-, Ausdeck- , Abspreng- und Zopfmustern,

2.
Mindern eines Strickteils nach Vorgaben,

3.
Auswechseln von Nadeln sowie Einstellen von Fadenführern und Bürsten,

4.
Ausführen von einfachen Näh- und Kettelarbeiten von Hand und mit Maschine.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,

2.
Aufbau und Wirkungsweise von Flachstrickmaschinen,

3.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben,

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 40 Stunden 2 Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen.

1.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
Stricken eines Damen- oder Herrenpullovers in anspruchsvoller Stricktechnik, Zuschneiden der Strickteile nach Schnittvorlage und Konfektionieren der Teile mit Spezialnähmaschinen,

b)
Regulärstricken und Konfektionieren einer Weste nach den Körpermaßen des Prüflings in Zopf- oder Ausdeckmuster und handgenähten Knopflöchern.

2.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 12 Mustern in anspruchsvollen Stricktechniken nach freier Wahl,

b)
Stricken eines Raglanpulloverteils in beliebiger Technik und Mindern mit Dreierdeckern,

c)
Einstellen eines Flachstrickautomaten nach Arbeitsvorschrift,

d)
Anketteln eines Kragens mit Kettelmaschine,

e)
Zusammennähen von zwei Seitenteilen an einem Stück.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Aufbau, Funktion und Verwendungsmöglichkeiten von Flachstrickautomaten,

b)
Aufgabe und Wirkungsweise der maschinenbildenden Elemente von Handstrickmaschinen und Flachstrickautomaten,

c)
Einsatz von Maschinen zum Nacharbeiten und Aufmachen von Maschenwaren,

d)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnen der Maschenstäbchen und Maschenreihen von Strickteilen,

b)
Berechnen von Materialbedarf, Maschinenkosten, Arbeitszeit und Herstellungskosten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Zeichnen von Bindungen,

b)
Zeichnen von Bildpatronen,

c)
Zeichnen von Technischen Patronen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin



(siehe BGBl. I 1982 S. 1640ff)